Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 361;Rechtssatz
Da das FamLAG die Merkmale erheblicher Behinderung für unterschiedliche Altersstufen bzw Ausbildungsstufen eines Kindes unterschiedlich regelt, entspricht die Folge durchaus dem G, daß die erhebliche Behinderung nicht während aller im § 8 Abs 5 lit a bis c FamLAG genannten Zeiträume vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130094.X06Im RIS seit
01.06.2001