RS Vwgh 1990/2/21 89/13/0094

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs4;
FamLAG 1967 §8 Abs5;
FamLAG 1967 §8 Abs6;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 361;

Rechtssatz

Da das FamLAG die Merkmale erheblicher Behinderung für unterschiedliche Altersstufen bzw Ausbildungsstufen eines Kindes unterschiedlich regelt, entspricht die Folge durchaus dem G, daß die erhebliche Behinderung nicht während aller im § 8 Abs 5 lit a bis c FamLAG genannten Zeiträume vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130094.X06

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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