RS Vwgh 1990/2/21 89/13/0094

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs4;
FamLAG 1967 §8 Abs5;
FamLAG 1967 §8 Abs6;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 10/1990, S 565; ÖStZB 1990, 361;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Kind gelähmt oder taubstumm ist, bedeutet nicht unbedingt, daß es erheblich behindert iSd § 8 Abs 4 und 5 FamLAG ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130094.X05

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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