RS Vwgh 1990/2/21 89/13/0060

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
HGB §122 Abs1;
HGB §161;
HGB §164;
HGB §169;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 274;

Rechtssatz

Der Bestand einer KG wird nicht dadurch berührt, daß die Kommanditeinlagen nach der Gründung nicht geändert wurden. Denn zu mehr als zum Einbringen der bedungenen Einlage ist der Kommanditist nicht verhalten, es sei denn, daß Abweichendes vereinbart wurde. Selbst ein vereinbarungswidriges Verhalten könnte für sich allein die Existenz der KG als solcher noch nicht in Frage stellen. Auch der Ausschluß des Kommanditisten von der Geschäftsführung steht der Annahme einer KG ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich dieser Ausschluß aus § 164 HGB. Es hat auf den rechtlichen Bestand einer KG im

besonderen auch keinen Einfluß, daß ihr Unternehmen aus vom Komplementär (und seiner Ehegattin) aufgenommenen Krediten finanziert werden muß. Der Umstand, daß der Kommanditist höhere Entnahmen tätigte, als sie das Gesetz vorsieht, schließt ein "echtes Kommanditverhältnis" ebenfalls nicht aus, weil von den gesetzlichen Entnahmeregelungen im Einzelfall mit jeweiliger Zustimmung der Gesellschafter abgegangen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130060.X02

Im RIS seit

21.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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