RS Vwgh 1990/2/21 88/03/0050

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §59 Abs1;
KflG 1952 §1 Abs1;
KflG 1952 §4 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Verleihung der Konzession für den Betrieb einer Kraftfahrlinie ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Das Konzessionsansuchen stellt eine Einheit dar und es ist der Beh verwehrt, das Ansuchen bei der Entscheidung in Teilstrecken zu zerlegen, dem Konzessionsansuchen also nur teilweise (für eine bestimmte Teilstrecke) stattzugeben und solcherart die Konzession gegenüber dem gestellten Begehren einzuschränken. Ergibt die Prüfung des Ansuchens, daß die Verleihungsvoraussetzungen hins einer Teilstrecke nicht erfüllt sind, dann hat die Beh, wenn der Konzessionswerber das Ansuchen nicht einschränkt, das Konzessionsansuchen zur Gänze abzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030050.X01

Im RIS seit

21.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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