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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §96 Abs7;Rechtssatz
Es war zu erwarten, daß die Behörde des bekanntgegebenen Wohnsitzes unmittelbaren Zugriff auf für das Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere auch für die Strafbemessung, relevante persönliche Daten des Beschwerdeführers hat (siehe hiezu insbesondere § 96 Abs 7 StVO). Solcherart war auch von einer Übertragung nach § 29 a VStG eine dieser Bestimmung entsprechende Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens zu erwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030140.X01Im RIS seit
12.06.2001