RS Vwgh 1990/2/21 89/03/0140

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §96 Abs7;
VStG §29a;

Rechtssatz

Es war zu erwarten, daß die Behörde des bekanntgegebenen Wohnsitzes unmittelbaren Zugriff auf für das Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere auch für die Strafbemessung, relevante persönliche Daten des Beschwerdeführers hat (siehe hiezu insbesondere § 96 Abs 7 StVO). Solcherart war auch von einer Übertragung nach § 29 a VStG eine dieser Bestimmung entsprechende Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens zu erwarten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030140.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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