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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §311 Abs2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 6/1990;Rechtssatz
Säumnisbeschwerde kann auch erhoben werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz untätig bleibt und ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde durch G für unzulässig erklärt wird.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1984130218.X02Im RIS seit
21.02.1990