RS Vwgh 1990/2/21 89/13/0079

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §138 Abs1;
BAO §167 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 326;

Rechtssatz

Beweislose Behauptungen muß eine Beh dann nicht als Glaubhaftmachung gelten lassen, wenn Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut eher gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Die Erzielung von Roulettegewinnen erscheint nicht schon mit deren Behauptung glaubhaft gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130079.X02

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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