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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §138 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 326;Rechtssatz
Beweislose Behauptungen muß eine Beh dann nicht als Glaubhaftmachung gelten lassen, wenn Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut eher gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Die Erzielung von Roulettegewinnen erscheint nicht schon mit deren Behauptung glaubhaft gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130079.X02Im RIS seit
13.12.2001