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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;Rechtssatz
Die belBeh stützte die Abweisung des Konzessionsansuchens des Bf auf Einbeziehung der beantragten Strecke in die Kraftfahrlinie auf § 4 Abs 1 Z 5 lit b Kraftfahrliniengesetz 1952, weil sie annahm, daß es bei einer Stattgebung des Antrages des Bf zu einer akuten Gefährdung des Kraftfahrlinienverkehrs der mitbeteiligten Partei käme. War sie zu dieser Annahme berechtigt, dann ist es unerheblich, ob für
die vom Bf beantragte Konzessionserweiterung ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis vorhanden ist. Ebenso war es in diesem Falle ohne Belang, welchen Einnahmenausfall der Bf erleiden würde, wenn die mitbeteiligte Partei die von ihr beantragte Konzessionserweiterung der Kraftfahrlinie erteilt bekäme und ob die mitbeteiligte Partei für die von ihr angestrebte, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Konzessionserweiterung die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030232.X03Im RIS seit
21.02.1990