RS Vwgh 1990/2/21 89/03/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;

Rechtssatz

Die belBeh stützte die Abweisung des Konzessionsansuchens des Bf auf Einbeziehung der beantragten Strecke in die Kraftfahrlinie auf § 4 Abs 1 Z 5 lit b Kraftfahrliniengesetz 1952, weil sie annahm, daß es bei einer Stattgebung des Antrages des Bf zu einer akuten Gefährdung des Kraftfahrlinienverkehrs der mitbeteiligten Partei käme. War sie zu dieser Annahme berechtigt, dann ist es unerheblich, ob für

die vom Bf beantragte Konzessionserweiterung ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis vorhanden ist. Ebenso war es in diesem Falle ohne Belang, welchen Einnahmenausfall der Bf erleiden würde, wenn die mitbeteiligte Partei die von ihr beantragte Konzessionserweiterung der Kraftfahrlinie erteilt bekäme und ob die mitbeteiligte Partei für die von ihr angestrebte, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Konzessionserweiterung die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030232.X03

Im RIS seit

21.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten