RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0161

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §21;
StVO 1960 §24 Abs1;
ZustG §13 Abs4;
ZustG §4;

Rechtssatz

§ 13 Abs 4 ZustG findet auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt wird, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden darf (Hinweis E 9.11.1988, 88/03/0137). Dies schließt aber nicht aus, daß auch die Wohnung des Rechtsanwaltes (ebenso wie seine Kanzlei) gem § 4 ZustG Abgabestelle iS dieses BG ist und daher an ihn auch dort rechtswirksam zugestellt werden kann (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020161.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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