RS Vwgh 1990/2/22 89/18/0173

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine abstrakte Gefährdung (durch überhöhte Geschwindigkeit, hier: um 54 kmh) darf nicht mit dem Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse iSd § 99 Abs 2 lit c StVO gleichgesetzt werden. Die Beh hätte daher begründen müssen, warum am Tatort (Wien 9, Spittelauer Lände 23) zur Tatzeit 17.12.1988, 7.52 Uhr, solche besonders gefährlichen Verhältnisse geherrscht haben, trotzdem der Besch den äußersten linken Fahrstreifen benützt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180173.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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