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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine abstrakte Gefährdung (durch überhöhte Geschwindigkeit, hier: um 54 kmh) darf nicht mit dem Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse iSd § 99 Abs 2 lit c StVO gleichgesetzt werden. Die Beh hätte daher begründen müssen, warum am Tatort (Wien 9, Spittelauer Lände 23) zur Tatzeit 17.12.1988, 7.52 Uhr, solche besonders gefährlichen Verhältnisse geherrscht haben, trotzdem der Besch den äußersten linken Fahrstreifen benützt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180173.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2008