RS Vwgh 1990/2/22 89/09/0022

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
BArbUG 1972 §25 Abs7;
BUAG §25a idF 1989/363;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Umschreibung des Begriffes der Betriebsnachfolge enthält weder das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz noch das ASVG. Die beinahe wörtliche Übereinstimmung des § 67 Abs 4 ASVG idF vor der 41. ASVG-Nov, ihr gleicher Regelungsinhalt und Sinn mit der Bestimmung des § 25 Abs 7 BArbUG, verpflichtet die Rsp zu der ASVG-Regelung auch im Bereich des BArbUG anzuwenden (Hinweis E 18.2.1988, 86/09/0060). Von dieser Rsp abzugehen wird schon im Hinblick auf die mit 1.8.1989 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung der Betriebsnachfolgehaftung im § 25a BUAG idF 1989/363 (Hinweis auf die diesbezüglichen Materialien 935 bzw 1010 der BlgNR, XVII GP) keine Veranlassung gesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090022.X01

Im RIS seit

06.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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