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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §1 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch der selbst behinderte Dienstgeber gem § 5 Abs 1 BEinstG auf die Pflichtzahl anzurechnen ist, rechtfertigt dies nicht den Schluß, daß der als begünstigter Behinderter anerkannte Dienstgeber eines nicht einstellungspflichtigen Betriebes auch einen Rechtsanspruch auf die im § 9a Abs 1 BEinstG vorgesehene Prämie besitzen müsse. Dort ist nämlich nur von BESCHÄFTIGTEN begünstigten Behinderten die Rede, der Dienstgeber ist aber nicht bei sich selbst BESCHÄFTIGT.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090123.X01Im RIS seit
22.02.1990