RS Vwgh 1990/2/22 89/09/0123

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §5 Abs1;
BEinstG §7;
BEinstG §9a Abs1;

Rechtssatz

Wenn auch der selbst behinderte Dienstgeber gem § 5 Abs 1 BEinstG auf die Pflichtzahl anzurechnen ist, rechtfertigt dies nicht den Schluß, daß der als begünstigter Behinderter anerkannte Dienstgeber eines nicht einstellungspflichtigen Betriebes auch einen Rechtsanspruch auf die im § 9a Abs 1 BEinstG vorgesehene Prämie besitzen müsse. Dort ist nämlich nur von BESCHÄFTIGTEN begünstigten Behinderten die Rede, der Dienstgeber ist aber nicht bei sich selbst BESCHÄFTIGT.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090123.X01

Im RIS seit

22.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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