RS Vwgh 1990/2/22 89/06/0141

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §68 Abs1;
VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der "rechtskräftigen Verhängung" der Strafe hängt nicht vom Datum, das auf dem Bescheid aufscheint, sondern vom Datum der Erlassung des Bescheides (in der Regel ist das das Zustelldatum) ab.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeDatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060141.X03

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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