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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Beh ihr Disziplinarerkenntnis auf Tatsachenfeststellungen des Gerichtes stützt, die über die für das Urteil maßgebenden Gründe hinausgehen, ist die Bindungswirkung des § 95 Abs 2 BDG 1979 überschritten. Die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Beweise können für die über die Bindungswirkung hinausgehenden Feststellungen nach den Regeln des Disziplinarverfahrens verwertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090095.X05Im RIS seit
22.02.1990