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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §95 Abs1;Rechtssatz
§ 95 Abs 2 BDG 1979 erster Satz stellt im Gegensatz zu Abs 1 und Abs 3 der genannten Bestimmung nicht nur auf verurteilende Erkenntnisse ab, sondern ganz allgemein auf einen rechtskräftigen Spruch und erfaßt damit nach dem klaren Wortlaut auch Freisprüche. Die Bindungswirkung ist aber nur an jene Tatsachenfeststellungen gegeben, die dem Spruch zugrundegelegt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090095.X04Im RIS seit
22.02.1990