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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes setzt ebenso wie die Meldepflicht voraus, daß dem Täter der Unfall mit Sachschaden zur Tatzeit bewußt geworden ist oder zu Bewußtsein hätte kommen müssen.
Schlagworte
Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180169.X04Im RIS seit
04.07.2001