RS Vwgh 1990/2/22 89/18/0169

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes setzt ebenso wie die Meldepflicht voraus, daß dem Täter der Unfall mit Sachschaden zur Tatzeit bewußt geworden ist oder zu Bewußtsein hätte kommen müssen.

Schlagworte

Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180169.X04

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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