RS Vwgh 1990/2/22 90/18/0021

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §8 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Enthält die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag und keinen Hinweis, worin der Berufungswerber die Rechtswidrigkeit des erfolgten Schuldspruches (hier: nach § 8 Abs 4 StVO) erblickt, dann entspricht die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch die Berufungsbehörde dem G. Unter diesen Umständen hatte die Berufungsbehörde den in der Beschwerde geltend gemachten Rechtfertigungsgrund nicht zu beurteilen, da sie keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Berufung zurückgewiesen hat. Gegenstand der Prüfung durch den VwGH ist daher auch nicht die Schuldfrage sondern - lediglich - die Frage, ob die Berufungsbehörde das Rechtsmittel mit Recht zurückgewiesen hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180021.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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