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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Enthält die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag und keinen Hinweis, worin der Berufungswerber die Rechtswidrigkeit des erfolgten Schuldspruches (hier: nach § 8 Abs 4 StVO) erblickt, dann entspricht die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch die Berufungsbehörde dem G. Unter diesen Umständen hatte die Berufungsbehörde den in der Beschwerde geltend gemachten Rechtfertigungsgrund nicht zu beurteilen, da sie keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Berufung zurückgewiesen hat. Gegenstand der Prüfung durch den VwGH ist daher auch nicht die Schuldfrage sondern - lediglich - die Frage, ob die Berufungsbehörde das Rechtsmittel mit Recht zurückgewiesen hat.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180021.X02Im RIS seit
12.06.2001