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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BArbUG 1972 §25 Abs7;Rechtssatz
In der Frage der Betriebsnachfolgehaftung ist - in gleicher Weise wie beim ASVG (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0130; E 22.9.1988, 87/08/0062) - unter Berücksichtigung des zu beurteilenden Anspruches und mangels einer anders lautenden Übergangsregel die erst mit 1.8.1989 in Kraft getretene inhaltliche Neuregelung der Betriebsnachfolgehaftung auf bereits vorher im Verwaltungsweg anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Es entsteht zwar die Haftung erst mit der Bescheiderlassung, für die Frage des anzuwendenden Rechts ist aber der Zeitpunkt des haftungsauslösenden Tatbestandes maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090022.X04Im RIS seit
06.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009