RS Vwgh 1990/2/22 89/18/0169

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Es darf einem Besch nicht vorgeworfen werden, ES IN WIEN 18, WÄHRINGER GÜRTEL - JÖRGERSTRASSE UNTERLASSEN zu haben, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er sich vom Unfallsort entfernt hat, wenn davon auszugehen ist, daß sich der Unfall im Bereich des Währinger Gürtels Nr 43 ereignet hat, eine allfällige Sachverhaltsaufnahme - und nicht bloß der Nachweis des Namens und der Anschrift iSd § 4 Abs 5 StVO - also dort stattzufinden gehabt hätte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Identitätsnachweis Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180169.X03

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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