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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Es darf einem Besch nicht vorgeworfen werden, ES IN WIEN 18, WÄHRINGER GÜRTEL - JÖRGERSTRASSE UNTERLASSEN zu haben, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er sich vom Unfallsort entfernt hat, wenn davon auszugehen ist, daß sich der Unfall im Bereich des Währinger Gürtels Nr 43 ereignet hat, eine allfällige Sachverhaltsaufnahme - und nicht bloß der Nachweis des Namens und der Anschrift iSd § 4 Abs 5 StVO - also dort stattzufinden gehabt hätte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Identitätsnachweis Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180169.X03Im RIS seit
04.07.2001