TE Vwgh Beschluss 2008/9/22 AW 2008/18/0438

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §63;
StGB §142 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1980, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 31. Juli 2008, Zl. E1/297172/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer, der bereits im strafunmündigen Alter strafrechtlich in Erscheinung getreten war, bisher sechsmal wegen der Begehung von zum Teil massiven Straftaten rechtskräftig verurteilt. So wurde er im Jahr 1994 u. a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung, welche Straftaten im selben Jahr von ihm begangen worden waren, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Jahr 1995 wurde er neuerlich mehrfach straffällig und deswegen im Jahr 1997 u. a. wegen der Vergehen des Suchtgifthandels und des Suchtgiftbesitzes, des Betruges, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und der Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Im Jahr 2000 wurde über ihn eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, weil er im Jahr 1999 u.a. Cannabisharz an andere verkauft und einer anderen überlassen hatte. Am 23. November 2001 wurde über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, weil er im selben Jahr u.a. mehreren Personen gewerbsmäßig Suchtgift verkauft hatte. Am 20. Februar 2002 wurde er wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Zusatzstrafe von 14 Monaten verurteilt, weil er gewerbsmäßig von Ende Juli 2001 bis September 2001 insgesamt ca. vier bis fünf Kilogramm Haschisch verkauft, am 2. Oktober 2001 Suchtgift zum gewerbsmäßigen Verkauf bereitgehalten und von Anfang 2001 bis 2. Oktober 2001 Suchtgift wiederholt erworben und besessen hatte. Zuletzt wurde er am 22. Juli 2002 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, weil er am 11. April 2002 mit einer Mittäterin eine andere Person beraubt hatte, indem er das Opfer zu Boden geworfen und ihm Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte versetzt hatte, wonach die Mittäterin dem Opfer die Geldbörse mit Euro 230,-- aus der Hosentasche genommen hatte. Aus dem Vollzug der Haftstrafen in einer Dauer von zusammen sieben Jahren und drei Monaten wurde er am 15. Juni 2008 bedingt entlassen.

In Anbetracht dieses massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der insbesondere auch aus der letztgenannten Straftat hervorleuchtenden, von ihm ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen anderer Personen stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 22. September 2008

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180438.A00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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