RS Vwgh 1990/2/22 89/06/0141

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0140 E 13. Jänner 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Datum eines Bescheides zum Ausdruck kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkung des Bescheides ohne Belang, es sei denn, dass dem Bescheiddatum im betreffenden Einzelfall aus bestimmten anderen Gründen wesentliche Bedeutung zukäme (Hinweis E 7.7.1948, 636/47, VwSlg 484 A/1948; E 17.5.1965, 1023/64, VwSlg 6693 A/1965 und Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 2, Seite 63), z.B. wegen der Frage, ob ein zur Zeit der Unterfertigung dazu auch berufenes Organ unterfertigt habe.

Schlagworte

Datum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060141.X02

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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