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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Der Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt iZm dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, daß die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bzgl dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öff Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbstandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. Im übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (Hinweis auf die bei Gerhard-Terlitza, StVO, zweite Auflage, auf S 117 unter P 34 wiedergegebene hg Jud). Da es hier im Hinblick auf einen bloßen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen mußte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es tatsächlich dazu gekommen ist oder eine solche Tatbestandsaufnahme auch nur verlangt worden ist, hat die Beh die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Besch trotzdem eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO angelastet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180169.X02Im RIS seit
04.07.2001