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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Parteien des Verfahrens sind vor der Aufsichtsbehörde auch berechtigt, den den letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid gerade deswegen zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060187.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009