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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Erstreckt sich eine beantragte Zaunerrichtung entlang von zwei Seiten eines Grundstückes (hier: Westen und Süden), so ist eine Trennbarkeit der Bewilligung zumindest am Eckpunkt gegeben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060187.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009