Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Prugg Verlag, Eisenstadt, 3. Auflage, 1987, S 402).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180021.X01Im RIS seit
12.06.2001