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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Wird einem Besch zur Last gelegt, er habe es als mit einem Verkehrsunfall mit SACHSCHADEN UND PERSONENSCHADEN in ursächlichem Zusammenhang stehender unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB (statt SOFORT) vom Verkehrsunfall zu verständigen, erweist sich die Subsumtion dieses Verhaltens unter § 4 Abs 2 StVO als rechtsirrig.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985180185.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009