RS Vwgh 1990/2/23 85/18/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Wird einem Besch zur Last gelegt, er habe es als mit einem Verkehrsunfall mit SACHSCHADEN UND PERSONENSCHADEN in ursächlichem Zusammenhang stehender unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB (statt SOFORT) vom Verkehrsunfall zu verständigen, erweist sich die Subsumtion dieses Verhaltens unter § 4 Abs 2 StVO als rechtsirrig.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985180185.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten