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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Heranziehung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen V ist bei der Bestrafung eines Zulassungsbesitzers, dessen KFZ während des Parkens beanstandet wurde, rechtlich unbedenklich; auch das Parken ist ein Verwenden iSd § 1 Abs 1 KFG (Hinweis E 17.9.1982, 82/02/0075, E 9.11.1984, 84/02B/0079, VwSlg 11579 A/1984). Zwischen der Verwendung eines Fahrzeuges und der Verwendung von Reifen an diesem Fahrzeug ist in diesem Zusammenhang kein Unterschied zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987180132.X01Im RIS seit
12.06.2001