RS Vwgh 1990/2/23 87/18/0132

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §1 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Heranziehung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen V ist bei der Bestrafung eines Zulassungsbesitzers, dessen KFZ während des Parkens beanstandet wurde, rechtlich unbedenklich; auch das Parken ist ein Verwenden iSd § 1 Abs 1 KFG (Hinweis E 17.9.1982, 82/02/0075, E 9.11.1984, 84/02B/0079, VwSlg 11579 A/1984). Zwischen der Verwendung eines Fahrzeuges und der Verwendung von Reifen an diesem Fahrzeug ist in diesem Zusammenhang kein Unterschied zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987180132.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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