RS Vwgh 1990/2/23 85/18/0185

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist eine erst ca eine halbe Stunde nach dem Unfall erfolgte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nicht als OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB iSd § 4 Abs 5 StVO anzusehen (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131, E 19.9.1984, 84/03/0051).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985180185.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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