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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Bei dem im § 57 Abs 2 AVG vorgesehenen Rechtsmittel der Vorstellung besteht im Gegensatz zu dem Rechtsmittel der Berufung keine Verpflichtung der Beh, binnen einer bestimmten Frist zu entscheiden, es wäre denn, die Beh leitet binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren ein. Denn wenn die Beh (wie dies hier geschehen ist), innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren nicht einleitet, so hat dies die Wirkung, daß der von ihr erlassene Bescheid kraft G außer Kraft tritt. Es besteht in diesen Fällen für die Beh keine Verpflichtung zu einer Sachentscheidung. Aus diesem Grund kann auch die Entscheidungspflicht der Beh nicht verletzt werden (Hinweis B 4.7.1958, 394/58, VwSlg 4723 A/1958).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180150.X01Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017