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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BGdAG 1967 §3 Abs1;Rechtssatz
Da nach der B-VGNov 1988/685 Angelegenheiten der Luftreinhaltung, soweit sie sich nicht auf Heizungsanlagen beziehen, ab 1.1.1989 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sind, ist Aufsichtsbehörde im letzterwähnten Sinn in Sachen des eigenen Wirkungsbereiches der Gd der Landeshauptmann, nicht aber die LReg. Hat aber im zeitlichen Wirkungsbereich der B-VGNov 1988/685 die LReg über eine Vorstellung entschieden, obwohl sie hiefür nicht (mehr) zuständig war, dann ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180160.X03Im RIS seit
11.07.2001