Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129;Rechtssatz
Dem VwGH fehlt es an einer Zuständigkeit zur Prüfung von Akten der Gerichtsbarkeit. Der VwGH ist daher zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Aufforderung zur Ablegung des Offenbarungseides und der darin angedrohten Zwangsmaßnahmen nicht zuständig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180007.X01Im RIS seit
23.02.1990