RS Vwgh 1990/2/23 85/18/0185

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Während die sofortige Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nach § 4 Abs 2 StVO unmittelbar auf die ebenfalls in dieser Gesetzesstelle normierte, zeitlich jedoch Vorrang genießende Verpflichtung, Hilfe zu leisten oder unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen, zu folgen hat, räumt der Gesetzgeber bei Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden den zur Meldung Verpflichteten einen gewissen, wenn auch sehr streng auszulegenden Spielraum ein. Der Begriff SOFORT stellt sich somit als der engere gegenüber dem Begriff OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB dar.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985180185.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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