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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Während die sofortige Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nach § 4 Abs 2 StVO unmittelbar auf die ebenfalls in dieser Gesetzesstelle normierte, zeitlich jedoch Vorrang genießende Verpflichtung, Hilfe zu leisten oder unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen, zu folgen hat, räumt der Gesetzgeber bei Verkehrsunfällen mit bloßem Sachschaden den zur Meldung Verpflichteten einen gewissen, wenn auch sehr streng auszulegenden Spielraum ein. Der Begriff SOFORT stellt sich somit als der engere gegenüber dem Begriff OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB dar.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985180185.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009