RS Vwgh 1990/2/23 89/18/0013

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/06 Krankenanstalten

Norm

KRAZAFG 1988 §20;
KRAZAFG 1988 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Richtlinien des KRAZAF stellen keine Rechtsverordnungen dar und binden demnach dritte, von den Organen des Fonds verschiedene Personen nicht (daß die Stadt Salzburg sich diesen Richtlinien vertraglich unterworfen habe, wurde im Verwaltungsverfahren hier nicht festgestellt).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180013.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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