RS Vwgh 1990/2/23 89/18/0120

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Enthält ein Bescheid Teile, die keine Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde enthalten und die auch nicht im Wege eines Feststellungsbescheides über subjektive Rechte absprechen, haben sie vielmehr nur narrativen Charakter, dann ist die Berufung gegen diese Bescheidteile von der Berufungsbehörde richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen. Der Umstand, daß die Berufungsbehörde jeweils auch über diese unzulässigen Teile der Berufung meritorisch abgesprochen hat, indem sie die Berufung abgewiesen hat, vermag allerdings Rechte des Berufungswerbers nicht zu verletzen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180120.X02

Im RIS seit

23.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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