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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Enthält ein Bescheid Teile, die keine Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde enthalten und die auch nicht im Wege eines Feststellungsbescheides über subjektive Rechte absprechen, haben sie vielmehr nur narrativen Charakter, dann ist die Berufung gegen diese Bescheidteile von der Berufungsbehörde richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen. Der Umstand, daß die Berufungsbehörde jeweils auch über diese unzulässigen Teile der Berufung meritorisch abgesprochen hat, indem sie die Berufung abgewiesen hat, vermag allerdings Rechte des Berufungswerbers nicht zu verletzen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180120.X02Im RIS seit
23.02.1990Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008