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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
"Die in Verhandlung stehende Angelegenheit" iSd § 59 Abs 1 erster Satz AVG ist bei einem Bescheid, mit dem über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen abgesprochen wird, der jedem einzelnen Hilfesuchenden gebührende oder von ihm geltend gemachte Leistungsanspruch. Im Spruch eines Bescheides, mit dem einem Hilfesuchenden die Sozialhilfe in Form einer Geldleistung gewährt wird, muß die ziffernmäßige Höhe der diesem Hilfesuchenden gewährten Geldleistung enthalten sein.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190030.X02Im RIS seit
13.07.2001