RS Vwgh 1990/2/26 90/19/0030

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §7 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;

Rechtssatz

"Die in Verhandlung stehende Angelegenheit" iSd § 59 Abs 1 erster Satz AVG ist bei einem Bescheid, mit dem über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen abgesprochen wird, der jedem einzelnen Hilfesuchenden gebührende oder von ihm geltend gemachte Leistungsanspruch. Im Spruch eines Bescheides, mit dem einem Hilfesuchenden die Sozialhilfe in Form einer Geldleistung gewährt wird, muß die ziffernmäßige Höhe der diesem Hilfesuchenden gewährten Geldleistung enthalten sein.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190030.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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