RS Vwgh 1990/2/26 90/19/0040

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Dem Unternehmer muß auf Grund der im Wirtschaftsleben notwendigen Arbeitsteilung zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Allerdings obliegt es den Unternehmer in einem solchen Fall, durch die Einrichtung eines WIRKSAMEN KONTROLLSYSTEMS sicherzustellen, daß seinen Anordnungen auch entsprochen wird, wobei er der Beh bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat (Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0323).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190040.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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