RS Vwgh 1990/2/26 90/19/0034

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §80 Abs1 idF 6500-7;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs1 idF 6500-7;
JagdG NÖ 1974 §81 Abs3 idF 6500-7;
JagdRallg;

Rechtssatz

Grundlage für jeden Abschußplan ist nach stRsp des VwGH (Hinweis E 29.3.1989, 88/03/0252, ergangen zum Krnt JagdG 1978) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Beh bei der ihr nach § 81 Abs 1 NÖ JagdG obliegenden Ent auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die gem § 81 Abs 3 NÖ JagdG für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muß demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Ent maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des weiteren muß daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschußregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190034.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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