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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/10/0191 E 14. März 1983 VwSlg 10998 A/1983 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 20 LMG handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen. Der bloße Vorwurf im Spruch, der Bfr hätte der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt", trägt daher dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG keine Rechnung.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100202.X07Im RIS seit
26.02.1990Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014