RS Vwgh 1990/2/26 89/10/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0191 E 14. März 1983 VwSlg 10998 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 20 LMG handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen. Der bloße Vorwurf im Spruch, der Bfr hätte der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt", trägt daher dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG keine Rechnung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100202.X07

Im RIS seit

26.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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