Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §10 Abs2 litb;Rechtssatz
Eine Vollstreckungsverfügung und die akzessorische Kostenvorschreibung kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist. Eine Vollstreckungsverfügung, die eine Maßnahme zum Gegenstand hat, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100189.X01Im RIS seit
26.02.1990