RS Vwgh 1990/2/26 89/10/0189

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 litb;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Vollstreckungsverfügung und die akzessorische Kostenvorschreibung kann zulässigerweise nur eine solche Verpflichtung zum Gegenstand haben, die dem Verpflichteten mit dem zu vollstreckenden Bescheid auferlegt worden ist. Eine Vollstreckungsverfügung, die eine Maßnahme zum Gegenstand hat, die nicht bloß als Konkretisierung der im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung anzusehen ist, ist infolge mangelnder Übereinstimmung mit dem Titelbescheid rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100189.X01

Im RIS seit

26.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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