Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Die Abs 2 und 3 des § 50 NÖ SHG in ihrem Zusammenhalt machen deutlich, daß Gegenstand des nach Abs 3 iVm § 57 Abs 3 AVG durchzuführenden Verfahrens die Ermittlung und Feststellung ausschließlich jener Tatsachen ist, die gem § 50 Abs 2 NÖ SHG als Voraussetzungen für die Kostenbeitragspflicht der Gd normiert sind. Demnach sind die in § 50 Abs 3 NÖ SHG genannten "für die Verpflichtung maßgeblichen Umstände", von deren Vorliegen die bescheidmäßige Kostenvorschreibung abhängt, erstens die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des Hilfeempfängers in der Gd und zweitens die Gewährung einer Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschn II (somit einer Hilfe, auf deren Gewährung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Grunde des § 7 Abs 1 und § 9 Abs 1 NÖ SHG ein Rechtsanspruch besteht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190027.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017