RS Vwgh 1990/2/26 90/19/0027

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs3 ;
SHG NÖ 1974 §40 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §50 Abs2;
SHG NÖ 1974 §50 Abs3;
SHG NÖ 1974 §7 Abs1;
SHG NÖ 1974 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Abs 2 und 3 des § 50 NÖ SHG in ihrem Zusammenhalt machen deutlich, daß Gegenstand des nach Abs 3 iVm § 57 Abs 3 AVG durchzuführenden Verfahrens die Ermittlung und Feststellung ausschließlich jener Tatsachen ist, die gem § 50 Abs 2 NÖ SHG als Voraussetzungen für die Kostenbeitragspflicht der Gd normiert sind. Demnach sind die in § 50 Abs 3 NÖ SHG genannten "für die Verpflichtung maßgeblichen Umstände", von deren Vorliegen die bescheidmäßige Kostenvorschreibung abhängt, erstens die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes des Hilfeempfängers in der Gd und zweitens die Gewährung einer Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschn II (somit einer Hilfe, auf deren Gewährung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Grunde des § 7 Abs 1 und § 9 Abs 1 NÖ SHG ein Rechtsanspruch besteht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190027.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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