TE Vwgh Beschluss 2008/9/24 2008/15/0186

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, A) über den Antrag 1. der F GmbH und 2. des F G, beide in S und beide vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 5. März 2008, GZ. RV/0234-G/04, betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1992, und B) über die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der obgenannte Bescheid wurde den Antragstellern unstrittig am 19. März 2008 zugestellt. Mit dem am 13. Mai 2008 zur Post gegebenen Antrag begehren die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde und führen aus, dass die Vertreterin der Antragsteller, K & K GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, Dr. Fritz K., am Sonntag, dem 30. März 2008, dem Beschwerdevertreter den Auftrag zur Erhebung der Beschwerde erteilt habe. Gleichzeitig mit dem Auftrag zur Beschwerdeerhebung seien dem Beschwerdevertreter zwei Ordner ausgefolgt worden, die den bekämpften Bescheid im Original und die Unterlagen enthalten hätten. Der Beschwerdevertreter habe die Ordner am Montag, dem 31. März 2008, seiner Kanzleileiterin, Carmen S., mit dem Auftrag übergeben, die sechswöchige Frist für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, und zwar ab Eingang in der Kanzlei Dris. K., der durch einen Eingangsstempel dieser Kanzlei am Bescheid festgehalten gewesen sei, einzutragen. Carmen S. habe aufgrund einer Überlastung den Auftrag nicht sofort durchgeführt, sondern die beiden Ordner auf ihrem Schreibtisch abgelegt, um die Frist später einzutragen. Dies sei jedoch nicht am selben Tag geschehen und es habe eine zweite Kanzleiangestellte, Klaudia H., bei Aufräumen des Schreibtisches, die Schreibtische von Carmen S. und Klaudia H. seien miteinander verbunden, die beiden Ordner auf dem Aktenschrank abgelegt. Carmen S. habe sich am nächsten Tag nicht mehr an die Frist erinnert.

Am 1. Mai 2008 habe Dr. Fritz K. den Beschwerdevertreter angerufen und die Übersendung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde urgiert. Der Beschwerdevertreter habe am nächsten Arbeitstag die beiden Ordner gesucht und festgestellt, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde am 30. April 2008 abgelaufen sei. Eine Eintragung der Frist sei nicht erfolgt und sei diese daher versäumt worden.

In der Kanzlei überprüfe der Beschwerdevertreter regelmäßig die Fristeintragungen, da auf dem jeweiligen Posteingang, der ihm vorgelegt werde, bereits die Bescheid-, Berufungs- oder Rekursfrist neben der Eingangsstampiglie vermerkt werde. Gleichzeitig mit dem Vermerk auf dem Schriftstück werde die Frist auch im Kanzleikalender eingetragen. Ein Fall, dass ein Auftrag zur Fristeintragung nicht durchgeführt und das Schriftstück nicht dem Beschwerdevertreter, der diese Ordner ja selbst in die Kanzlei gebracht habe, wiederum vorgelegt werde, sei noch nicht vorgekommen. Hiebei handle es sich bei sämtlichen beteiligten Personen um einen minderen Grad des Versehens. Der Partei sei dieses Versehen nicht zuzurechnen.

Dem Antrag waren eidesstattliche Erklärungen des Beschwerdevertreters sowie von Carmen S. und Klaudia H. beigelegt, welche den dargestellten Ablauf der Ereignisse bestätigen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen innerhalb jenes Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0188, mwN).

Gleichfalls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten ist dann ein Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht dem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Hiebei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt die Aufgaben, die ihm gegenüber seinen Klienten erwachsen, auch insoweit erfüllen muss, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muss gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht. Insbesondere muss der Anwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versehens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 29. September 2000, Zl. 2000/02/0191).

Ob im vorliegenden Fall ein Kontrollsystem bestanden hat, das geeignet war, im Fall des Versehens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein konkretes Vorbringen zu dieser Frage vermissen lässt und auch die dem Antrag beigelegten eidesstattlichen Erklärungen keine diesbezüglichen Ausführungen enthalten. Ausgehend davon, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen innerhalb jenes Rahmens zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, wäre der Antrag schon wegen der fehlenden Angaben in Bezug auf das vom Vertreter der Antragsteller eingerichtete Kontrollsystem abzuweisen gewesen.

Abgesehen davon ist im gegenständlich Fall nicht das Versehen von Kanzleikräften von Bedeutung, sondern der Umstand, dass der Vertreter der Antragsteller persönlich mit der Erhebung der Beschwerde beauftragt wurde und den anzufechtenden Bescheid sowie die zur Ausführung der Beschwerde erforderlichen Unterlagen selbst in die Kanzlei gebracht hat. Damit kann aber das passive Abwarten des Vertreters der Antragsteller, ob irgendwann die Fristeintragung von der dafür zuständigen Kanzleikraft durchgeführt wird und ihm die an diese übergebenen Unterlagen wieder vorgelegt werden, keinesfalls als minderer Grad des Versehens angesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 24. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150186.X00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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