RS Vwgh 1990/2/26 90/19/0040

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §86 Abs1;

Rechtssatz

Der Zweck des § 86 Abs 1 AAV besteht nicht nur darin, die Kleidungsstücke der Dienstnehmer vor schädlichen Einwirkungen auf die Gesundheit der Dienstnehmer zu schützen, sondern auch darin, diese in die Lage zu versetzen, die ihnen gehörigen Gegenstände, wie Kleider und Wertsachen vor dem Zugriff anderer Personen zu schützen (Hinweis E 7.10.1980, 2608/76). Bei sieben Dienstnehmern genügt es nicht, daß nur 5 Kästen vorhanden sind, selbst dann nicht, wenn nicht alle zur selben Zeit anwesend sind, also nicht ÜBERLAPPEND arbeiten (Schichtbetrieb) und der Schlüssel im völlig entleerten Kasten steckengelassen wird. Dadurch würde nämlich dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, ihm gehörige Gegenstände des täglichen Bedarfes im Betrieb zu belassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190040.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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