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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0238/67 E 27. April 1967 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein angefochtener Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, dann bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (oder ohne ein solches) der Vorschrift des § 60 AVG 1950 entsprechend zu ergänzen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190029.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009