RS Vwgh 1990/2/26 90/19/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0238/67 E 27. April 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein angefochtener Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, dann bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (oder ohne ein solches) der Vorschrift des § 60 AVG 1950 entsprechend zu ergänzen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190029.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten