RS Vwgh 1990/2/26 89/10/0215

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2215/77 E 2. März 1978 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat (schon) im Bescheidspruch die von ihr als wesentlich erkannten Tatumstände anzuführen. - Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis auf VwGH E 21. März 1974, Zl. 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100215.X05

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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