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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn die Berufungsbehörde die verhängte Strafe einer Korrektur unterzieht, ist sie nicht gehalten, die im Spruch der ersten Instanz richtig zitierte Strafbestimmung neuerlich anzuführen (Hinweis E 10.3.1982, 82/03/0024).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungStrafnorm BerufungsbescheidSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100215.X10Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2009