RS Vwgh 1990/2/26 89/10/0215

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §44a;

Rechtssatz

Selbst wenn die Berufungsbehörde die verhängte Strafe einer Korrektur unterzieht, ist sie nicht gehalten, die im Spruch der ersten Instanz richtig zitierte Strafbestimmung neuerlich anzuführen (Hinweis E 10.3.1982, 82/03/0024).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungStrafnorm BerufungsbescheidSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100215.X10

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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