RS Vwgh 1990/2/26 89/10/0215

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44 lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0135 E 12. November 1985 RS 3

Stammrechtssatz

In jedem konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis E 13.6.1984, 82/03/0265).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100215.X07

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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