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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/07/0135 E 12. November 1985 RS 3Stammrechtssatz
In jedem konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis E 13.6.1984, 82/03/0265).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100215.X07Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2009