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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100202.X02Im RIS seit
26.02.1990Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014