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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde im Instanzenzug nur zwei Geldstrafen und Ersatzarreststrafen verhängt, obwohl der Schuldspruch sieben Verwaltungsübertretungen umfaßt, so belastet sie damit den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 4.6.1987, 87/02/0016).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190042.X04Im RIS seit
26.02.1990