RS Vwgh 1990/2/26 90/19/0042

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16;
VStG §19;
VStG §44a litc;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde im Instanzenzug nur zwei Geldstrafen und Ersatzarreststrafen verhängt, obwohl der Schuldspruch sieben Verwaltungsübertretungen umfaßt, so belastet sie damit den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 4.6.1987, 87/02/0016).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190042.X04

Im RIS seit

26.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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