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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berührung in rechtmäßig geübten Wassernutzungen (mit Ausnahme des Gemeingebrauches) hat die Behörde verneint, weil die Leitungsservitut auf dem Grundstück als dingliche Rechte an berührten Liegenschaften lediglich die Stellung als Beteiligter im Sinne des § 8 AVG begründet (§ 102 Abs 3 WRG). Dabei hat die Behörde außer acht gelassen, daß die Servitut der Transportleitung integrierender und damit wesentlicher Bestandteil der wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage ist. Diese wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage führte dazu, daß der Bf insoweit als Träger einer rechtmäßig geübten Wassernutzung anzusehen ist. Hiebei stellt die Verbands-Wasserversorgungsanlage als solche, somit auch jede ihrer Transportleitungen, das rechtmäßig geübte Wasserbenutzungsrecht dar; die Herauslösung einer einzelnen Leitung und deren isolierte rechtliche Qualifikation als Servitut im Sinne des § 102 Abs 3 WRG ist demnach eine unzulässige Aufspaltung eines rechtlich als Einheit zu wertenden Ganzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070164.X04Im RIS seit
12.11.2001