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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 368;Rechtssatz
Der Mängelbehebungsauftrag gem § 275, § 250 Abs 1 lit c BAO kann sich nur darauf richten, eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Erklärung abzugeben, welche Änderung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Er kann sich nicht darauf richten, Aufwendungen betragsmäßig bekanntzugeben (hier: Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung). Ein solcher Auftrag ginge über einen Vorhalt zur Sachverhaltsaufklärung nicht hinaus; an seine Nichtbefolgung dürfen die Folgen des § 275 BAO nicht geknüpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140255.X04Im RIS seit
27.02.1990